Bereits seit 2016 gewährt die Bayerische Staatsregierung Ausgleichszahlungen für Fraßschäden des Fischotters an Fischbeständen in der bayerischen Teichwirtschaft. Die Zahl der Anträge und die Schadenssumme haben sich seitdem massiv erhöht. Die Staatsregierung hat aufgrund der großen Bedeutung der Teichwirtschaft die Mittel für die Ausgleichszahlungen auf nunmehr 2,2 Mio. Euro jährlich angehoben. Ab dem Schadensjahr 2024 können zudem bis zu 100 % der Schäden ausgeglichen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel hierfür ausreichen.
Die Schäden sind jeweils mittels Schadensmeldung zunächst an einen der vier Fischotterberater der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zu melden. Diese kommen vor Ort, geben gegebenenfalls Hinweise zu Schutzmaßnahmen, plausibilisieren und bestätigen die entstandenen Schäden. Mit dieser vom Fischotterberater bestätigten Schadensmeldung können die Geschädigten dann einen Antrag auf Ausgleichszahlung beim Kompetenzzentrum Förderprogramme (KomZF) der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Marktredwitz stellen.
Ziel des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) sowie des KomZF und der Fischotterberater ist eine möglichst frühzeitige Auszahlung der Ausgleichssummen an die Geschädigten. Das kann jedoch nur gelingen, wenn alle Schadensmeldungen und Anträge auf Ausgleichszahlungen richtig und vollständig ausgefüllt und mit allen notwendigen Nachweisen frühzeitig beim Fischotterberater und bei der zuständigen Förderstelle eingehen.
Verschiedene Ursachen führen leider regelmäßig zu Verzögerungen bei der Auszahlung. Denn erst nach Feststellung des Gesamtbetrags aller anerkannten Schäden, kann die Höhe der Ausgleichszahlung in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln berechnet werden.
Das Staatsministerium hat gemeinsam mit den für die Antragsbearbeitung zuständigen Stellen folgende Informationen zusammengestellt, um den gesamten Verfahrensablauf zukünftig zu beschleunigen:
1) Fristen für Schadensmeldungen und Anträge auf Ausgleichszahlungen für Fischotterschäden
Ab dem Schadensjahr 2025 werden Schadensmeldungen, die nach dem 31. Dezember an den Fischotterberater versandt werden, von diesem grundsätzlich nicht mehr bearbeitet. Dementsprechend ist bei verspäteter Übermittlung der Schadensmeldung auch keine Antragstellung auf Ausgleichszahlungen mehr möglich. Es gilt das Datum des Poststempels oder z.B. bei digitaler Übermittlung, der nachweisliche Zugang beim Fischotterberater.
Gleiches gilt für Anträge auf Ausgleichszahlungen für Fischotterschäden die nach dem 31. Mai beim KomZF eingehen. Es gilt hierbei ebenso das Datum des Poststempels oder z. B. bei digitaler Übermittlung, der nachweisliche Zugang beim KomZF. Das verspätete Einreichen von Schadensmeldungen oder Anträgen auf Ausgleichszahlungen für Fischotterschäden führt grundsätzlich zur Ablehnung der jeweiligen Anträge. Ob eine Schadensmeldung verspätet versandt wurde, entscheidet der zuständige Fischotterberater. Über verspätet eingegangene Anträge entscheidet das KomZF.
2) Fehlende Angaben im Antrag auf Ausgleichszahlungen für Fischotterschäden
Allgemeines
Die Schadensmeldungen und Anträge auf Ausgleichszahlungen für Fischotterschäden sind grundsätzlich vollständig auszufüllen. Jede fehlende Angabe führt zu zusätzlichem Arbeitsaufwand, was zu Verzögerungen bei der Bearbeitung führt. Es ist deswegen erforderlich, unklare Punkte rechtzeitig vor Abgabe der Schadensmeldungen und Anträge auf Ausgleichszahlungen für Fischotterschäden zu klären.
Im Übrigen sind die für die Bearbeitung notwendigen Stammdaten (z. B. Adressund Bankdaten) beim zuständigen Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten korrigieren zu lassen, sobald Änderungen eintreten.
Steuer-Identifikationsnummer bzw. Steuernummer
Eine Bearbeitung der Anträge auf Ausgleich von Fischotterschäden ist nur noch möglich, wenn die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID, teilweise auch als Identifikationsnummer (IdNr) bezeichnet) und/oder Steuernummer (Steuer-Nr.) in den Stammdaten der landwirtschaftlichen Betriebsnummer hinterlegt ist. Das muss durch die Antragstellenden vorab beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolgen. Ohne diese Angaben kann keine Bearbeitung der Anträge auf Ausgleichszahlungen für Fischotterschäden und somit auch keine Überweisung von Ausgleichszahlungen erfolgen.
Diesbezüglich wird auf Folgendes hingewiesen:
a) Steuer-Nr.
Die Steuer-Nr. wird vom Finanzamt vergeben. Sie findet sich z. B. auf Steuerbescheiden oder anderen Schriftstücken der Finanzverwaltung. Soweit Antragstellende über keine Steuer-Nr. verfügen, kann diese beim zuständigen Finanzamt erfragt bzw. von diesem zugeteilt werden. Dies gilt auch für Vereine. Hier ist eine Zuteilung rein für Förderzwecke möglich. Zuständig für die Steuer-Nr. ist in der Regel das Wohnsitzfinanzamt.
b) Steuer-ID
Die Steuer-ID wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Sie findet sich z.B. auf Steuerbescheiden, anderen Schriftstücken der Finanzverwaltung oder der Lohnsteuerbescheinigung. Die Steuer-ID ist unveränderlich und gilt ein Leben lang. Sollten Antragstellende über keine Steuer-1D verfügen, kann diese beim Bundeszentralamt für Steuern online erfragt werden. Bitte beachten Sie, dass die Auskunftserteilung u. U. mehrere Wochen dauern kann.
Unterschrift auf Schadensmeldung und Antrag auf Ausgleichszahlungen für Fischotterschäden
Schadensmeldungen und Anträge sind handschriftlich oder mittels elektronischer Signatur zu unterschreiben. Eine „Unterschrift“ mit einer ComputerSchriftart ist nicht zulässig, auch nicht, wenn die Schriftart Schreibschrift nachahmt. Sind Schadensmeldungen oder Anträge nicht ordnungsgemäß unterschrieben, werden sie zukünftig den antragstellenden Personen zur Unterschrift zurückgesandt, was die Bearbeitungsdauer verlängert.
3) Fehlende Nachweise zur Schadensmeldung oder zum Antrag auf Ausgleichszahlungen für Fischotterschäden
Es sind mindestens folgende Nachweise der Schadensmeldung sowie dem Antrag auf Ausgleichszahlungen für Fisch- otterschäden beizufügen:
– Teichbuch mit Angaben zu: Teichname, Besatz (Datum, Art, Altersstadium, Menge, Gewicht, Herkunft), Haltung (Verluste: Ursachen, Datum, Menge), Abfischung (Datum, Menge, Gewicht, Empfänger)
– Rechnungen oder sonstige plausible und nachvollziehbare Nachweise über Satzfischbezug bzw. eigene Satzfischzucht, Futtermitteleinsatz und Abfischergebnis
– Unterlagen des Fischerzeugerrings (falls Mitglied)
Nachweise für das Auftreten des Fischotters (z. B. Fotos von Fischottern, Spuren, Kot, Fischreste mit spezifischem Schadbild usw.).
Die Nachweise sind in der Regel durch die antragstellenden Personen schriftlich oder digital beizubringen. Eine Bestätigung z. B. des Fischotterberaters, insbesondere zu Inhalten des Teichbuchs oder über Rechnungstatbestände, ist als Nach weis grundsätzlich nicht ausreichend.
Fehlen die genannten Nachweise oder sind sie nicht nachvollziehbar, kann keine Bearbeitung der Schadensmeldung durch den Fischotterberater sowie des Antrags auf Ausgleichszahlungen für Fischotterschäden durch das KomZF und somit keine Ausgleichszahlung erfolgen.
Werden die Nachweise in angemessener Frist nicht vorgelegt oder sind sie nicht nachvollziehbar, wird der Antrag durch das KomZF abgelehnt.
Das Staatsministerium weist darauf hin, dass die hier beschriebenen Vor
gaben gültige Rechtslage und des_wegen grundsätzlich zu beachtn sm. Ein konsequentes Vorgehen ISt kem zusätzlicher Bürokratismus, sondern Voraussetzung für eine zügige Bearbeitung und Auszahlung. Da eine Auszahlung erst möglich ist, sobald alle Anträge vollständig vorliegen und geprüft sind, bitten wir im Sinne der zuständigen Stellen und vor allem der geschädigten Antragsteller, die auf das Geld angewiesen sind, um Beachtung und um Unterstützung.
Weitere Informationen zum Ausgleich von Fischotterschäden, u. a. die Richtlinie und ein neues Merkblatt hierzu, sind auf der Internetseite des StMELF unter httbs://www.stmelf. bayern. de/foerderung/ ausgleich-vonfischotterschaeden -in -teichen/index. html zu finden.
Referat 14
(Fischerei und Fischwirtschaft),
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus