Aktuelle Informationen zum Ausgleich von Fischotterschäden in der Teichwirtschaft in Bayern

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Bereits seit 2016 gewährt die Bayeri­sche Staatsregierung Ausgleichszah­lungen für Fraßschäden des Fischotters an Fischbeständen in der bayerischen Teichwirtschaft. Die Zahl der Anträge und die Schadenssumme haben sich seitdem massiv erhöht. Die Staatsregie­rung hat aufgrund der großen Bedeu­tung der Teichwirtschaft die Mittel für die Ausgleichszahlungen auf nunmehr 2,2 Mio. Euro jährlich angehoben. Ab dem Schadensjahr 2024 können zudem bis zu 100 % der Schäden ausgeglichen werden, wenn die zur Verfügung ste­henden Mittel hierfür ausreichen.
Die Schäden sind jeweils mittels Scha­densmeldung zunächst an einen der vier Fischotterberater der Landes­anstalt für Landwirtschaft (LfL) zu melden. Diese kommen vor Ort, geben gegebenenfalls Hinweise zu Schutz­maßnahmen, plausibilisieren und be­stätigen die entstandenen Schäden. Mit dieser vom Fischotterberater be­stätigten Schadensmeldung können die Geschädigten dann einen Antrag auf Ausgleichszahlung beim Kompetenz­zentrum Förderprogramme (KomZF) der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Fors­ten in Marktredwitz stellen.

Ziel des Staatsministeriums für Er­nährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) sowie des KomZF und der Fischotterberater ist eine mög­lichst frühzeitige Auszahlung der Aus­gleichssummen an die Geschädigten. Das kann jedoch nur gelingen, wenn alle Schadensmeldungen und Anträge auf Ausgleichszahlungen richtig und vollständig ausgefüllt und mit allen notwendigen Nachweisen frühzeitig beim Fischotterberater und bei der zu­ständigen Förderstelle eingehen.
Verschiedene Ursachen führen lei­der regelmäßig zu Verzögerungen bei der Auszahlung. Denn erst nach Fest­stellung des Gesamtbetrags aller an­erkannten Schäden, kann die Höhe der Ausgleichszahlung in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haus­haltsmitteln berechnet werden.

Das Staatsministerium hat gemeinsam mit den für die Antragsbearbeitung zu­ständigen Stellen folgende Informa­tionen zusammengestellt, um den ge­samten Verfahrensablauf zukünftig zu beschleunigen:

1) Fristen für Schadensmeldungen und Anträge auf Ausgleichszahlun­gen für Fischotterschäden
Ab dem Schadensjahr 2025 werden Schadensmeldungen, die nach dem 31. Dezem­ber an den Fischotterberater versandt werden, von diesem grundsätzlich nicht mehr bearbeitet. Dementsprechend ist bei verspäteter Übermittlung der Scha­densmeldung auch keine Antragstellung auf Ausgleichszahlungen mehr möglich. Es gilt das Datum des Poststempels oder z.B. bei digitaler Übermittlung, der nach­weisliche Zugang beim Fischotterberater.
Gleiches gilt für Anträge auf Ausgleichs­zahlungen für Fischotterschäden die nach dem 31. Mai beim KomZF eingehen. Es gilt hierbei ebenso das Datum des Post­stempels oder z. B. bei digitaler Über­mittlung, der nachweisliche Zugang beim KomZF. Das verspätete Einreichen von Schadens­meldungen oder Anträgen auf Ausgleichs­zahlungen für Fischotterschäden führt grundsätzlich zur Ablehnung der jeweili­gen Anträge. Ob eine Schadensmeldung verspätet versandt wurde, entscheidet der zuständige Fischotterberater. Über ver­spätet eingegangene Anträge entscheidet das KomZF.

2) Fehlende Angaben im Antrag auf Ausgleichszahlungen für Fischotter­schäden

Allgemeines
Die Schadensmeldungen und Anträge auf Ausgleichszahlungen für Fischotterschä­den sind grundsätzlich vollständig aus­zufüllen. Jede fehlende Angabe führt zu zusätzlichem Arbeitsaufwand, was zu Ver­zögerungen bei der Bearbeitung führt. Es ist deswegen erforderlich, unklare Punkte rechtzeitig vor Abgabe der Schadensmel­dungen und Anträge auf Ausgleichszah­lungen für Fischotterschäden zu klären.
Im Übrigen sind die für die Bearbeitung notwendigen Stammdaten (z. B. Adress­und Bankdaten) beim zuständigen Amt für Ernährung Landwirtschaft und Fors­ten korrigieren zu lassen, sobald Ände­rungen eintreten.

Steuer-Identifikationsnummer bzw. Steuernummer
Eine Bearbeitung der Anträge auf Aus­gleich von Fischotterschäden ist nur noch möglich, wenn die Steuer-Identifikations­nummer (Steuer-ID, teilweise auch als Identifikationsnummer (IdNr) bezeichnet) und/oder Steuernummer (Steuer-Nr.) in den Stammdaten der landwirtschaftlichen Betriebsnummer hinterlegt ist. Das muss durch die Antragstellenden vorab beim zuständigen Amt für Ernährung, Land­wirtschaft und Forsten erfolgen. Ohne diese Angaben kann keine Bearbeitung der Anträge auf Ausgleichszahlungen für Fischotterschäden und somit auch keine Überweisung von Ausgleichszah­lungen erfolgen.

Diesbezüglich wird auf Folgendes hin­gewiesen:

a) Steuer-Nr.
Die Steuer-Nr. wird vom Finanz­amt vergeben. Sie findet sich z. B. auf Steuerbescheiden oder anderen Schrift­stücken der Finanzverwaltung. Soweit Antragstellende über keine Steuer-Nr. verfügen, kann diese beim zuständigen Finanzamt erfragt bzw. von diesem zu­geteilt werden. Dies gilt auch für Verei­ne. Hier ist eine Zuteilung rein für För­derzwecke möglich. Zuständig für die Steuer-Nr. ist in der Regel das Wohn­sitzfinanzamt.

b) Steuer-ID
Die Steuer-ID wird vom Bundeszentral­amt für Steuern vergeben. Sie findet sich z.B. auf Steuerbescheiden, anderen Schriftstücken der Finanzverwaltung oder der Lohnsteuerbescheinigung. Die Steuer-ID ist unveränderlich und gilt ein Leben lang. Sollten Antragstel­lende über keine Steuer-1D verfügen, kann diese beim Bundeszentralamt für Steuern online erfragt werden. Bitte be­achten Sie, dass die Auskunftserteilung u. U. mehrere Wochen dauern kann.

Unterschrift auf Schadensmeldung und Antrag auf Ausgleichszahlungen für Fischotterschäden
Schadensmeldungen und Anträge sind handschriftlich oder mittels elektroni­scher Signatur zu unterschreiben. Eine „Unterschrift“ mit einer Computer­Schriftart ist nicht zulässig, auch nicht, wenn die Schriftart Schreibschrift nachahmt. Sind Schadensmeldungen oder Anträge nicht ordnungsgemäß un­terschrieben, werden sie zukünftig den antragstellenden Personen zur Unter­schrift zurückgesandt, was die Bearbei­tungsdauer verlängert.

3) Fehlende Nachweise zur Scha­densmeldung oder zum Antrag auf Ausgleichszahlungen für Fischot­terschäden
Es sind mindestens folgende Nachweise der Schadensmeldung sowie dem An­trag auf Ausgleichszahlungen für Fisch- otterschäden beizufügen:
– Teichbuch mit Angaben zu: Teichna­me, Besatz (Datum, Art, Altersstadi­um, Menge, Gewicht, Herkunft), Haltung (Verluste: Ursachen, Datum, Menge), Abfischung (Datum, Men­ge, Gewicht, Empfänger)
– Rechnungen oder sonstige plausib­le und nachvollziehbare Nachwei­se über Satzfischbezug bzw. eigene Satzfischzucht, Futtermitteleinsatz und Abfischergebnis
– Unterlagen des Fischerzeugerrings (falls Mitglied)
Nachweise für das Auftreten des Fischotters (z. B. Fotos von Fisch­ottern, Spuren, Kot, Fischreste mit spezifischem Schadbild usw.).

Die Nachweise sind in der Regel durch die antragstellenden Personen schriftlich oder digital beizubringen. Eine Bestätigung z. B. des Fischotter­beraters, insbesondere zu Inhalten des Teichbuchs oder über Rechnungs­tatbestände, ist als Nach weis grund­sätzlich nicht ausreichend.
Fehlen die genannten Nachweise oder sind sie nicht nachvollziehbar, kann keine Bearbeitung der Schadensmel­dung durch den Fischotterberater sowie des Antrags auf Ausgleichszah­lungen für Fischotterschäden durch das KomZF und somit keine Aus­gleichszahlung erfolgen.
Werden die Nachweise in angemesse­ner Frist nicht vorgelegt oder sind sie nicht nachvollziehbar, wird der An­trag durch das KomZF abgelehnt.
Das Staatsministerium weist darauf hin, dass die hier beschriebenen Vor­
gaben gültige Rechtslage und des_we­gen grundsätzlich zu beacht􀀉n sm􀀋. Ein konsequentes Vorgehen ISt kem zusätzlicher Bürokratismus, sondern Voraussetzung für eine zügige Be­arbeitung und Auszahlung. Da eine Auszahlung erst möglich ist, sobald alle Anträge vollständig vorliegen und geprüft sind, bitten wir im Sinne der zuständigen Stellen und vor allem der geschädigten Antragsteller, die auf das Geld angewiesen sind, um Beach­tung und um Unterstützung.

Weitere Informationen zum Aus­gleich von Fischotterschäden, u. a. die Richtlinie und ein neues Merkblatt hierzu, sind auf der Internetseite des StMELF unter httbs://www.stmelf. bayern. de/foerderung/ ausgleich-von­fischotterschaeden -in -teichen/index. html zu finden.

Referat 14
(Fischerei und Fischwirtschaft),
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus