Die Wasserpumpe vom Schrebergärtner im Bach. Darf der das?

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Gerade wenn es heiß und trocken ist, brauchen die Pflanzen Wasser. Viele Gartenfreunde denken, sich da: Kein Thema, hol ich mir‘ s aus dem Bach, ist eh da und kostenlos.
Dem ist nicht so. Wasserentnahmen aus Oberflächengewäs­sern sind nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geneh­migungspflichtig. Genehmigungsbehörde ist die zust. Kreis­verwaltungsbehörde (Landratsamt, Stadtverwaltung). Bei Wasserentnahmen besteht lediglich eine Ausnahme für den sog. ,,Gemeingebrauch“, der genehmigungsfrei ist. Unter den Gemeingebrauch fällt gern. Art 18 BayWG das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen (z.B. Eimer, Gießkanne) für den privaten Gebrauch (z.B. Blumengießen) sowie in geringen Mengen für das Tränken von Vieh. Eine Elektro- oder gar Dieselpumpe, egal ob für Kleingarten oder landwirtschaft­liche Bewässerung, stellt demnach stets eine genehmigungs­pflichtige Wasserentnahme dar.

Da Gewässer in den bewässerungsrelevanten Zeiträumen aufgrund von Niedrigwasser ohnehin einem hohen Stress unterliegen, sind ungenehmigte Wasserentnahmen kein Kavaliersdelikt. Denn insbesondere bei mehreren Entnahme­stellen in Serie summiert sich die gesamte Entnahmemenge rasch auf ein bedenkliches Ausmaß, das insbesondere die Gewässerbewohner stark gefährden kann. Daher empfiehltes sich seitens der Fischerei, bei augenscheinlichen Auswirkungen auf das Fischereirecht im zuständigen Landratsamt nachzufragen, ob die jeweilige Entnahme genehmigt ist. Falls nicht, sollte mit Blick auf die fischereiliche Hegepflicht Anzeige gegen die ungenehmigte Entnahme erstattet werden, insbesondere wenn sich der Nutzer trotz höflicher Bitte als uneinsichtiger Sturschädel erweist.

Johannes Schnell