Die Schäden für Fischerei und Teichwirtschaft haben durch die kontinuierliche Zunahme der Otter- und Biberbestände Ausmaße angenommen, die für Fischer und Teichwirte existenzgefährdend werden/sind. Abhilfe könnte dadurch geschaffen werden, dass deren Schutzstatus von „stark gefährdet/ gefährdet“, entsprechend deren nachweisbarer Populationsdichte auf „gesichert“ aktualisiert würde. Dadurch würde ein ideologiefreies, professionelles Bestandsmanagement über das Jagdrecht möglich. Dabei müsste allerdings gesichert werden, dass nicht die Jäger die „Wildtierschäden“ regulieren müssen, sondern diese vom Umweltministerium zu übernehmen sind. Im Vorwahlkrampf wäre die beste Zeit mit einer koordinierten, diesbezüglichen (Online-)Petition des LFV Bayern, den Teichgenossenschaften, des VBB und des BBV bei der Politik und in den Ministerien gehört zu werden.
Argumentationshilfe könnte eine, zwischen den Fischereifachberatungen koordinierte, sachverständige Stellungnahme sein:
>> Der Nachweis über die Bestandsentwicklung .und Populationsdichte der Otter und Biber gibt es im Umweltministerium belastbare Zahlen.
>> Zum Nahrungsspektrum der Otter gehören, außer Nutzfischen, auch stark gefährdete und streng geschützte Arten: Fische, Bachneunaugen, Krebse, Muscheln und Amphibien, die durch den Fraßdruck der Otter weiter dezimiert werden.
>> Biber zerstören nicht nur HW-Schutz-, sondern auch Teichdämme und können, mit schwerwiegenden Folgen, auch deren Frischwasserzuläufe unterbrechen.
Sie stören durch ihre Dämme in der Salmonidenregion die Fließdynamik und zerstören so durch Sedimentation Laichplätze stark gefährdeter Arten (s.o.). Bezüglich präventiver Schutzmaßnahmen bleibt die Frage offen, weshalb nicht auch Otterschutzzäune und Otterhounds (siehe Herdenschutzhunde) auf gleiche Weise gefördert werden wie für Freilandtierhaltung? Es ist doch unwiderlegbar, dass Teichwirtschaften landwirtschaftliche Sonderkulturbauwerke sind, in denen Freilandhaltung von Nutztieren erfolgt!
Wer Praxisbezug hat weiß allerdings, dass Einzäunungen großer Teichlandschaften ebenso aussichtslos wären wie in Almwirtschaftsgebieten = präventive Schutzmaßnahmen also nur unwirksame Alibifunktion hätten.
Wäre es – im Vorwahlkampf – nicht unerfreulich, wenn künftig die Verwaltungsund Zivilgerichte mit einer Fülle von Klagen betroffener Teich wirte überschwemmt würden, die – mit Rechtsschutz durch ihre Berufsverbände – klagen würden, wenn sie – wegen obrigkeitlicher Untätigkeit – vom Selbsthilfeparagraphen BGB § 229 Gebrauch gemacht hätten. Auch Verbandsklagen des LFVB und des BBV, sonst eher seitens der Naturschützer üblich, würden im Wahlkrampf in der Staatsregierung sicherlich kaum Begeisterung auslösen?
Gute Chancen mit einer Petition noch vor der Wahl auf irgendeine Weise punkten zu können?
Leopold Mayer, Fzm. im Unruhestand
Mistelgau
