Otter- und Biberschäden – was nun, was tun?

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Die Schäden für Fischerei und Teichwirt­schaft haben durch die kontinuierliche Zunahme der Otter- und Biberbestände Ausmaße angenommen, die für Fischer und Teichwirte existenzgefährdend wer­den/sind. Abhilfe könnte dadurch geschaf­fen werden, dass deren Schutzstatus von „stark gefährdet/ gefährdet“, entsprechend deren nachweisbarer Populationsdich­te auf „gesichert“ aktualisiert würde. Dadurch würde ein ideologiefreies, pro­fessionelles Bestandsmanagement über das Jagdrecht möglich. Dabei müsste al­lerdings gesichert werden, dass nicht die Jäger die „Wildtierschäden“ regulieren müssen, sondern diese vom Umweltminis­terium zu übernehmen sind. Im Vorwahlkrampf wäre die beste Zeit mit einer koordinierten, diesbezüglichen (On­line-)Petition des LFV Bayern, den Teich­genossenschaften, des VBB und des BBV bei der Politik und in den Ministerien ge­hört zu werden.

Argumentationshilfe könnte eine, zwi­schen den Fischereifachberatungen koor­dinierte, sachverständige Stellungnahme sein:

>> Der Nachweis über die Bestandsent­wicklung .und Populationsdichte der Otter und Biber gibt es im Umweltministerium belastbare Zahlen.

>> Zum Nahrungsspektrum der Otter ge­hören, außer Nutzfischen, auch stark ge­fährdete und streng geschützte Arten: Fi­sche, Bachneunaugen, Krebse, Muscheln und Amphibien, die durch den Fraßdruck der Otter weiter dezimiert werden.

>> Biber zerstören nicht nur HW-Schutz-, sondern auch Teichdämme und können, mit schwerwiegenden Folgen, auch deren Frischwasserzuläufe unterbrechen.

Sie stören durch ihre Dämme in der Sal­monidenregion die Fließdynamik und zer­stören so durch Sedimentation Laichplät­ze stark gefährdeter Arten (s.o.). Bezüglich präventiver Schutzmaßnah­men bleibt die Frage offen, weshalb nicht auch Otterschutzzäune und Otterhounds (siehe Herdenschutzhunde) auf gleiche Weise gefördert werden wie für Freiland­tierhaltung? Es ist doch unwiderlegbar, dass Teichwirtschaften landwirtschaftli­che Sonderkulturbauwerke sind, in denen Freilandhaltung von Nutztieren erfolgt!

Wer Praxisbezug hat weiß allerdings, dass Einzäunungen großer Teichlandschaften ebenso aussichtslos wären wie in Almwirt­schaftsgebieten = präventive Schutzmaß­nahmen also nur unwirksame Alibifunk­tion hätten.

Wäre es – im Vorwahlkampf – nicht un­erfreulich, wenn künftig die Verwaltungs­und Zivilgerichte mit einer Fülle von Kla­gen betroffener Teich wirte überschwemmt würden, die – mit Rechtsschutz durch ihre Berufsverbände – klagen würden, wenn sie – wegen obrigkeitlicher Un­tätigkeit – vom Selbsthilfeparagraphen BGB § 229 Gebrauch gemacht hätten. Auch Verbandsklagen des LFVB und des BBV, sonst eher seitens der Naturschüt­zer üblich, würden im Wahlkrampf in der Staatsregierung sicherlich kaum Begeis­terung auslösen?
Gute Chancen mit einer Petition noch vor der Wahl auf irgendeine Weise punkten zu können?

Leopold Mayer, Fzm. im Unruhestand
Mistelgau