Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein EU-Mitgliedstaat die Verwendung von Begriffen, die traditionell mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Verbindung gebracht werden, zur Bezeichnung eines Erzeugnisses, das pflanzliche Eiweiße enthält, nicht verbieten kann, solange er für das vegane bzw. vegetarische Lebensmittel keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung eingeführt hat.
Ein Mitgliedstaat darf dem EuGH zufolge auch keinen Anteil an pflanzlichen Eiweißen festlegen, unterhalb dessen die Verwendung anderer als rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen für Lebensmittel, die pflanzliche Eiweiße enthalten, zulässig bleibt. Die vollständige Harmonisierung durch die Verordnung stehe dem entgegen.
Diesem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union lag ein Rechtsstreit aus Frankreich zugrunde. Die Kläger wendeten sich gegen ein Dekret, das die französische Regierung erlassen hat, um die Transparenz der Informationen über Lebensmittel im Handel zu schützen.
Das Dekret hat verboten, Bezeichnungen wie „Steak“ oder „Wurst“ ohne oder auch mit ergänzenden Klarstellungen wie ,,pflanzlich“ oder „aus Soja“ zur Bezeichnung von Verarbeitungserzeugnissen zu verwenden, die pflanzliche Eiweiße enthalten.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass das Unionsrecht eine widerlegbare Vermutung aufstellt, wonach die Informationen, die im Einklang mit der Verordnung Nr. 1169/2011 erteilt werden, die Verbraucher hinreichend schützen, und zwar auch im Fall der vollständigen Ersetzung einer Zutat, von der die Verbraucher erwarten dürfen, dass sie in einem Lebensmittel vorhanden ist, das mit einer verkehrsüblichen Bezeichnung oder einer beschreibenden Bezeichnung, die bestimmte Begriffe enthält, bezeichnet wird.
Das Urteil des EU-Gerichts könnte weitreichende Folgen haben, da Länder wie Belgien und Italien die Einführung eines ähnlichen Gesetzes wie Frankreich in Erwägung ziehen und in Deutschland die Diskussion über die Leitsätze für solche Produkte noch nicht beendet ist.
Dr. Peter Wißmath